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   VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03   

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VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03 (https://dejure.org/2003,18113)
VG Kassel, Entscheidung vom 24.10.2003 - 2 G 2399/03 (https://dejure.org/2003,18113)
VG Kassel, Entscheidung vom 24. Oktober 2003 - 2 G 2399/03 (https://dejure.org/2003,18113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 12 GG, Art 43 EGVtr
    Sofortige Untersagung der Vermittlung von Oddset-Wetten für ausländische Wettveranstalter in Hessen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Untersagung der Vermittlung von Oddset-Wetten für ausländische Wettveranstalter in Hessen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Weiter ist davon auszugehen, dass das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fällt (BVerwG, Urteile vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 292 und vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92).

    Eine solche Rechtfertigung wird für die staatliche Regulierung von Glückspielmärkten regelmäßig im Schutz des Einzelnen und auch der Gesellschaft vor den Folgen der Spielsucht sowie in der Eindämmung der sonst mit dem Glücksspiel und den damit verbundenen Gewinnerwartungen regelmäßig einhergehenden Kriminalität gesehen (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, GewArch 2001, 61).Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit die Vereinbarkeit der Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung von Sportwetten auch in der Form bloßer Vermittlungsgeschäfte gemäß § 284 StGB mit Art. 12 Abs. 1 GG bejaht (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001, a.a.O.; BGH, Urteil vom 14.03.2002, a.a.O.).

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass die Rechtfertigung einer staatlichen Reglementierung oder Monopolisierung der Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten dann ihre Rechtfertigung verliert, wenn die in § 284 StGB vorausgesetzte Unerwünschtheit des Glücksspiels in nicht auflösbaren Widerspruch zum staatlichen Veranstalterverhalten insbesondere aufgrund einer mit aggressiver Werbung einhergehenden extremen Ausweitung des Spielangebots gerät (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001, a.a.O. S. 102).

  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Bei der Veranstaltung von Sportwetten handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers und einer Reihe von Strafgerichten um ein Glückspiel, da der Ausgang der Wetten von einem der Einflussnahme durchschnittlicher Spieler entzogenen Zufall abhängt (BGH, Urteil vom 14.03.2001 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175).

    Und auch die vom Antragsteller betriebene Vermittlung von Sportwetten ist entgegen der hierzu vom Antragsteller geäußerten Auffassung ein Veranstalten solcher Wetten (BGH, Urteil vom 14.03.2001, a.a.O.).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Demnach kann offen bleiben, ob die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht bereits daran scheitert, weil dadurch die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen würde, was wegen der Verpflichtung des Gerichts zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG im Hauptsacheverfahren für den Fall, das es von der Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten überzeugt wäre, nicht in Betracht käme (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382) oder ob es darauf deshalb nicht ankommt, weil dieselben Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten führen, auch den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begründen und das Gericht dies auch im Hauptsacheverfahren selbst feststellen könnte (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 191; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, § 80 Rdnr. 163).
  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Eine solche Rechtfertigung wird für die staatliche Regulierung von Glückspielmärkten regelmäßig im Schutz des Einzelnen und auch der Gesellschaft vor den Folgen der Spielsucht sowie in der Eindämmung der sonst mit dem Glücksspiel und den damit verbundenen Gewinnerwartungen regelmäßig einhergehenden Kriminalität gesehen (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 -, GewArch 2001, 61).Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit die Vereinbarkeit der Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung von Sportwetten auch in der Form bloßer Vermittlungsgeschäfte gemäß § 284 StGB mit Art. 12 Abs. 1 GG bejaht (BVerwG, Urteil vom 28.03.2001, a.a.O.; BGH, Urteil vom 14.03.2002, a.a.O.).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Einschränkung nur zulässig, wenn die Begrenzung in erster Linie wirklich diesen Zwecken dient und die Erzielung von Einnahmen aus genehmigten Glücksspielen nur eine - erfreuliche - Nebenwirkung ist (Urteile vom 24.03.1994 - C-275/92, Slg.194, I-1039 ; vom 21.09.1999 - C-124/97 -, Slg 1999, I-6067 ; vom 21.10.1999 - C-67/98 -, Slg. I-7289 ).Dass dies im Hinblick auf die Praxis Italiens nicht mehr der Fall ist, hat der Generalanwalt im Schlussantrag vom 13.03.2003 im beim EuGH noch anhängigen Verfahren C-243/01(... u.a.) dargelegt.
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Demnach kann offen bleiben, ob die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht bereits daran scheitert, weil dadurch die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen würde, was wegen der Verpflichtung des Gerichts zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG im Hauptsacheverfahren für den Fall, das es von der Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten überzeugt wäre, nicht in Betracht käme (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382) oder ob es darauf deshalb nicht ankommt, weil dieselben Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten führen, auch den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht begründen und das Gericht dies auch im Hauptsacheverfahren selbst feststellen könnte (BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 - 2 BvL 12/88 u.a. -, BVerfGE 82, 191; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, § 80 Rdnr. 163).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Einschränkung nur zulässig, wenn die Begrenzung in erster Linie wirklich diesen Zwecken dient und die Erzielung von Einnahmen aus genehmigten Glücksspielen nur eine - erfreuliche - Nebenwirkung ist (Urteile vom 24.03.1994 - C-275/92, Slg.194, I-1039 ; vom 21.09.1999 - C-124/97 -, Slg 1999, I-6067 ; vom 21.10.1999 - C-67/98 -, Slg. I-7289 ).Dass dies im Hinblick auf die Praxis Italiens nicht mehr der Fall ist, hat der Generalanwalt im Schlussantrag vom 13.03.2003 im beim EuGH noch anhängigen Verfahren C-243/01(... u.a.) dargelegt.
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Allerdings ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Einschränkung nur zulässig, wenn die Begrenzung in erster Linie wirklich diesen Zwecken dient und die Erzielung von Einnahmen aus genehmigten Glücksspielen nur eine - erfreuliche - Nebenwirkung ist (Urteile vom 24.03.1994 - C-275/92, Slg.194, I-1039 ; vom 21.09.1999 - C-124/97 -, Slg 1999, I-6067 ; vom 21.10.1999 - C-67/98 -, Slg. I-7289 ).Dass dies im Hinblick auf die Praxis Italiens nicht mehr der Fall ist, hat der Generalanwalt im Schlussantrag vom 13.03.2003 im beim EuGH noch anhängigen Verfahren C-243/01(... u.a.) dargelegt.
  • BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91

    Sportwetten - Art. 12 GG, Konzessionierung, objektive Zulassungsschranke

    Auszug aus VG Kassel, 24.10.2003 - 2 G 2399/03
    Weiter ist davon auszugehen, dass das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fällt (BVerwG, Urteile vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 292 und vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE 114, 92).
  • VGH Hessen, 09.02.2004 - 11 TG 3060/03

    Untersagung von Sportwetten

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Oktober 2003 (Az.: 2 G 2399/03) abgeändert.
  • VG Kassel, 24.06.2004 - 2 G 701/04

    Abänderungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz; Dienstleistungs- und

    Zwar war das Gericht in seinem Beschluss vom 24.10.2003 (2 G 2399/03) davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Umstände der Veranstaltung von Sportwetten durch das vom Land Hessen beauftragte Unternehmen weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren bedarf, auch wenn gute Gründe dafür sprechen würden, dass die bisher geltend gemachten Gründe zur Rechtfertigung des staatlichen Monopols für Sportwetten entfallen sind (Bl. 4 und 5 des amtl. Abdrucks).
  • VG Minden, 12.11.2004 - 3 L 804/04

    Vermittlerin von ausländischen Sportwetten darf vorerst weiter tätig sein

    vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 09.02.2004 - 2 G 2399/03 -, vgl. auch zu den Werbekampagnen in Baden-Württemberg: VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.05.2004 - 11 K 160/04 -.
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